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Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Allgemeines Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche auch künftige geschäftliche Beziehungen, insbesondere Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, selbst wenn wir nicht widersprechen, gelten diese Abweichungen nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Gesamtvertrages. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. § 2 Angebote Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. § 3 Auftragsbestätigung Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für uns tritt die Bindung mit schriftlicher Auftragsbestätigung ein. Auf die Auftragsbestätigung kann bei sofortiger Liefermöglichkeit verzichtet werden. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 1 Monat liegt. § 4 Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Preise verstehen sich rein netto Versandstelle. Alle Preise und Nebenkosten insbesondere Versandkosten werden nach den Tarifen unserer jeweiligen Spedition berechnet. Zahlungen sind grundsätzlich als Vorauszahlungen in bar zu leisten. Ausnahmen hiervon sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch uns gültig. Für den Fall, daß eine Zahlung auf Rechnung bestätigt wurde, gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Bei Nichteinhaltung des 10 tägigen Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Es sei denn der Kunde weist nach, daß der Verzugsschaden geringer ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder/und nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen, auch entgegen schriftlichen Zusagen unsererseits von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten. § 5 Lieferung a) Allgemeines Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager auf Vorkasse und Gefahr des Kunden. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt. Unsere Vertragspflicht ist eine sogenannte Holschuld und zwar ab Lager. Leistungs- und Erfüllungsort für unsere Vertragsverpflichtungen ist unser jeweiliger Lagerstandort. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu prüfen (siehe §6). b) Liefertermine und Lieferfristen Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber für uns nicht verbindlich. Die Durchführung der erteilten Aufträge erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und genügender Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Sollte sich die Auslieferung der Ware verzögern, so kann uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Für die Einhaltung dieser Nachfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstige unvorhersehbare Hindernisse, die wir trotz der nach den nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Lieferung von Waren und Bauteilen, sonstige nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreit uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Wird durch die oben genannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle unseres Lieferungsverzuges oder der von uns zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche bei Kaufleuten ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei unserem leitenden Angestellten oder der Firmenleitung vor. Bei Nichtkaufleuten bezieht sich bei Verzug oder verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit die Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % unseres Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns im Verzug befunden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist. Die Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Sollte der Besteller bei uns bestellte bzw. in Auftrag gegebene Ware nicht annehmen oder bei Anlieferung die vereinbarten Zahlungsmittel nicht bereithalten, befindet er sich in Zahlungsverzug. c) Zugang Lieferung / Rechnung Der Besteller hat mit Zugang der Rechnung innerhalb von 30 Kalendertagen einen eventuellen Nichterhalt der in der Rechnung aufgeführten Ware bei uns schriftlich mitzuteilen, ansonsten trägt der Besteller die Beweislast für den Nichtzugang der bestellten und in Rechnung gestellten Ware. § 6 Versendung - Gefahrenübergang Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über; wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lagergebühren, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig. § 7 Mängelrügen Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf einer zumindest grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich und spezifiziert eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellungen schriftlich zu rügen. Wenn ein rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, den mangelhaften Gegenstand auch nachzubessern oder Ersatz zu liefern; der Käufer kann in diesem Fall erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Wandelung oder Minderung) geltend machen. Die Nachbesserung kann nach unserer Wahl auch in einem Servicezentrum vorgenommen werden. Die dabei anfallenden Nachbesserungsaufwendungen, insbesondere Transportkosten, werden bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch nach Bekanntgebung und der Vorlage entsprechender Nachweise von uns direkt erstattet. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbar und mittelbarer Schäden, soweit nicht nachstehend etwas Anderes vereinbart ist. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Norm beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt jedoch der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadensersatz. Für Mängelfolgeschäden haften wir nur, wenn unsere Kunden gerade durch die Zusicherung gegen derartige Mängelfolgeschäden abgesichert werden sollten. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, daß defekte Teile und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins (oder der Rechnung), mit dem das Gerät geliefert wurde, an uns eingeschickt bzw. an uns angeliefert werden. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriffe und das Öffnen von Geräten haben zur Folge, daß der Gewährleistungsanspruch erlöscht. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. § 8 Gewerbliches Schutzrecht Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, daß die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen und Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von dritten erhoben werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen. § 9 Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und uns die jeweilige Saldoforderung bei laufender Rechnung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Kunden zusteht. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrage erfolgt, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus wachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischtem Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr veräußern und nur, sofern mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Abnehmer ist ausdrücklich untersagt. Eine Abtretung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unser gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung ohne Ansehung von anderweitig gewährten Zahlungszielen sofort fällig. Weiter ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, mit seinem Abnehmer die Einstellung seiner Forderungen aus von uns gelieferter Ware in ein Kontokorrentverhältnis zu vereinbaren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware noch nicht bei uns bezahlt hat. Dieses gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen muß der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, daß unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht. Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgungen aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und von dem Kunden veräußerten Ware. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden Einzugsermächtigung. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange, als er einer Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung, insbesondere der Einbau in nicht von uns gelieferte Geräte. Sollte der Abnehmer mit seinen Kunden ein Kontokorrentverhältnis bezüglich seiner Forderung vereinbart haben, so tritt er bereits jetzt seine Kontokorrentforderung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab. § 10 Gerichtsstand Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auch Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozeß mit den Vertragspartnern, welche Vollkaufleute bzw. im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind sowie Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird das für Hamburg zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||